Finanzierungsmöglichkeiten


Ratenzahlung

Nicht immer können sich Patienten notwendige Zahnbehandlungen aus ihrem verfügbaren Budget leisten und manchem ist es unangenehm, bei einem persönlich bekannten Bankangestellten der Hausbank einen Kredit hierfür zu erfragen. 

Hier sind hier alternative und nahezu anonyme Finanzierungen gegebenenfalls sehr willkommen.

Wir arbeiten deshalb mit einem Unternehmen zusammen, das Ratenzahlungen für Zahnarztrechnungen vermittelt. Informationen hierzu finden Sie bei Bedarf in unserem Wartebereich.

 

Steuerliche Absetzbarkeit

Bei umfangreichen Zahnsanierungen besteht die Möglichkeit, die Kosten hierfür von der Einkommens- bzw. Lohnsteuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.

Nach Abzug eines gewissen Selbstbehaltes (abhängig von der Höhe des Einkommens) können unter anderem folgende Aufwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden:
Krankheits-, Pflege- und Heilungskosten, z.B. Zahnarztkosten (abzüglich Kassenersatz, Privatversicherungen etc.)

 

Zu beachten ist hierbei

  • Es zählt der Zahlungszeitpunkt und nicht das Rechnungs- oder Leistungsdatum.
  • TIPP... Wegen des Selbstbehaltes möglichst viele Zahlungen in einem Jahr leisten!
  • Auch Vorauszahlungen für das nächste Jahr zählen!
  • Bei Kredit- oder Darlehensaufnahme führt erst die Rückzahlung der Schuld zu einer außergewöhnlichen Belastung
  • Ersatzleistungen z.B. der Krankenkasse, verringern die außergewöhnliche Belastung
  • Dienstnehmer haben zu beachten, dass die auf dem Lohnzettel abgezogenen Gehälter für Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt) zum laufenden Bezug zu addieren sind und von diesem erhöhten Betrag der Selbstbehalt zu berechnen ist.

Wessen Ausgaben sind absetzbar?

Sie können Kosten

  • für die eigene Zahnbehandlung geltend machen,
  • für die der Kinder (in der Regel jene, für die Kinderbeihilfe bezogen wird und Unterhaltsverpflichtung besteht, d.h. auch für studierende Kinder, für die Familien­beihilfe bezogen wird) oder auch
  • für die des (Ehe-)Partners, wenn dieser über ein geringes Einkommen verfügt.

 Vorsorge nicht absetzbar

 

Es muss sich um krankheitsbedingte Zahnbehandlungskosten wie z.B. für Kronen, Brücken, Prothesen, Füllungen und Zahnspangen handeln.

Maßnahmen zur Vorsorge und zur Ästhetik können Sie nicht steuerlich absetzen.

So betrachtet das Finanzamt z.B. die Mundhygiene/ Prophylaxesitzung/ professionelle Zahnreinigung in der Ordination des Zahnarztes – als Privatvergnügen.